Rauchmelder – Lebensretter

Wenn ein Rauchmelder alarmiert, obwohl es nicht brennt, kann das verschiedene Ursachen haben. Die große Mehrzahl aller Falschalarme sind Täuschungsalarme. Das heißt, der Rauchmelder löst Alarm aus, weil Staub, Insekten, Wasserdampf oder Verunreinigungen der Luft infolge von Renovierungsarbeiten in die Messkammer des Melders gelangen. Um Täuschungsalarme zu verhindern, empfiehlt die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ den Einsatz von Q-Rauchmeldern. Sie sind gegen das Eindringen von Fremdkörpern in die Rauchmesskammer, Temperaturschwankungen sowie Korrosion besonders gut geschützt.

Von einem Fehlalarm spricht man, wenn die Messtechnik des Melders fehlerhaft ist. So kann der Ausfall von empfindlichen Gerätekomponenten oder eine beeinträchtigte Funktion zu einem Alarm des Rauchmelders führen. Q-Rauchmelder bieten auch hier mehr Sicherheit als herkömmliche Rauchmelder, deren schnelle Ansprechempfindlichkeit häufiger für Fehlalarme sorgt. Das „Q“ ist ein unabhängiges, herstellerneutrales Qualitätszeichen für hochwertige Rauchmelder mit geprüfter 10-Jahres-Langzeitbatterie. Sie sind langlebiger, stabiler und haben eine verbesserte Elektronik sowie Eigenüberwachung. „Wir möchten jeden ermuntern, nicht am falschen Ende zu sparen und verlässliche Q-Rauchmelder einzubauen. Damit werden Fehl- sowie Täuschungsalarme und letztlich auch unnötige Alarmierungen der Feuerwehr vermieden, weil jemand fälschlich denkt, es brennt“, meint Norbert Schaaf, Vorstandsvorsitzender im BHE Bundesverband Sicherheitstechnik. Ebenso ist die richtige Wartung entscheidend: Rauchwarnmelder sind gemäß ihrer Bedienungsanleitung, jedoch mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Ein Eigentümer und Vermieter ist nach Gesetz und Rechtsprechung verpflichtet, die Mietsache im vorgeschriebenen Zustand zu halten. Im Fall des Rauchmelders hat er also dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm installierten Melder entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich, geprüft werden und die Betriebsbereitschaft der Melder sichergestellt wird. Dies gilt nicht nur für den selbst genutzten sondern auch für vermieteten Wohnraum.

Das Mietrecht lässt jedoch zu, dass der Vermieter eine Vereinbarung mit seinem Mieter abschließt, die Installation, regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft auf den Mieter überträgt. Werden bei einem bestehenden Mietverhältnis Rauchmelder nachgerüstet, kann eine Ergänzungsvereinbarung zum Mietvertrag abgeschlossen werden. Eine solche Pflichtenübertragung auf den Mieter erfordert allerdings immer den einvernehmlichen und beiderseitigen Abschluss des Vertrages!

Während der gesamten Mietdauer ist der Vermieter verpflichtet zu überprüfen, ob der Mieter die Rauchmelder Wartung durchführen kann und dieser Pflicht auch tatsächlich nachkommt. Hier besteht kein Unterschied etwa zur sogenannten Räum- und Kehrpflicht.